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Wissen · Meldewesen

Der Pillar 3 Data Hub: Aus Offenlegung wird eine Meldestrecke

Seit Januar 2026 läuft die Offenlegung nach Teil 8 CRR zentral über die EBA – als xBRL-CSV mit festen Einreichungsfristen. Wer den Offenlegungsbericht weiter als Dokument behandelt statt als Datenlieferung, bekommt ein Terminproblem.

Der Pillar 3 Data Hub (P3DH) ist die zentrale EBA-Plattform für die Offenlegung nach Teil 8 CRR. Seit dem 26. Januar 2026 ist er für große und andere Institute live. Institute reichen ihre quantitativen Angaben als xBRL-CSV ein, die qualitativen als maschinenlesbares PDF; die EBA veröffentlicht sie gebündelt und maschinenlesbar. Maßgeblich ist der technische Standard EBA/ITS/2025/01. Im Regelbetrieb gilt für den Dezember-Stichtag eine Einreichungsfrist bis Ende Juni, unterjährig Referenzstichtag plus vier Monate. Entscheidend für die Planung: Die EBA prüft nur die technische Konsistenz – die inhaltliche Verantwortung bleibt vollständig beim Institut.

Stand: Oktober 2026 · Quellen: EBA: Pillar 3 data hub · EBA/ITS/2025/01 (PDF)

Der Einführungspfad

  1. 12.02.2025

    Technischer Standard final: EBA/ITS/2025/01

    Die EBA veröffentlicht den finalen Entwurf der technischen Durchführungsstandards für den Pillar 3 Data Hub für große und andere Institute. Darin geregelt: die IT-Lösung, die Übermittlungswege und die Trennung von quantitativen xBRL-CSV-Einreichungen und qualitativen Angaben im maschinenlesbaren PDF.

  2. Juni – Nov. 2025

    Onboarding in vier Gruppen

    Die Institute werden gestaffelt an den Hub angebunden (Gruppen A bis D), abgeschlossen bis Ende November 2025. Als Übergangsphase dienen die Referenzstichtage Juni, September und Dezember 2025 – mit entsprechend verlängerten Einreichungsmöglichkeiten.

  3. 26.01.2026

    Der Data Hub geht live

    Der P3DH ist für große und andere Institute in Betrieb; die Offenlegungen sind ab Referenzstichtag Juni 2025 zentral abrufbar. Ab hier ist der Hub der zentrale Veröffentlichungsweg für die Offenlegung nach Teil 8 CRR.

  4. 22.06.2026

    Offenlegungsanforderungen angepasst: EBA/ITS/2026/02

    Die EBA ändert im Rahmen ihrer Vereinfachungsinitiative die Offenlegungsanforderungen zu ESG-Risiken, Beteiligungspositionen und aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen. Für die Datenstrecke heißt das: Das Template-Mapping ist kein Einmalprojekt, sondern folgt einem Änderungszyklus wie COREP und FinRep.

  5. Q4 2026 → 2028

    SNCIs kommen dazu

    Für börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute ist eine erste Veröffentlichung mit reduziertem Umfang zum Referenzstichtag Dezember 2025 vorgesehen; die vollständige Veröffentlichung wird für 2028 mit Referenzstichtag Dezember 2027 erwartet. Die EBA will für diese Gruppe Erhebung, Berechnung und Veröffentlichung weitgehend selbst übernehmen.

Was sich real ändert

Die Offenlegung nach Teil 8 CRR ist inhaltlich nicht neu. Neu ist der Übermittlungsweg – und der ändert den Charakter der Aufgabe. Ein PDF auf der eigenen Website ist ein Dokument mit einem Veröffentlichungstermin. Eine xBRL-CSV-Einreichung bei der EBA ist eine Datenlieferung mit Format, Validierungsregeln, Einreichungsfrist und Wiedervorlage.

Dazu kommt die Vergleichbarkeit. Weil alle Institute dieselben Templates maschinenlesbar an derselben Stelle einreichen, stehen die Zahlen institutsübergreifend nebeneinander. Was früher in einer Fußnote erläutert werden konnte, ist jetzt eine Abweichung, die auffällt – gegenüber dem eigenen COREP ebenso wie gegenüber Wettbewerbern.

Bisher: Offenlegungsbericht

  • •Dokument, meist PDF, auf der eigenen Website
  • •Zusammenstellung aus Meldeergebnissen, Abschluss und Fachbereichszulieferungen – oft manuell
  • •Abweichungen im Fließtext erläuterbar
  • •Vergleichbarkeit faktisch begrenzt

Jetzt: Einreichung an den P3DH

  • xBRL-CSV für quantitative, maschinenlesbares PDF für qualitative Angaben
  • Feste Einreichungsfristen statt selbst gewählter Veröffentlichungstermine
  • Technische Validierung durch die EBA – formale Fehler führen zur Zurückweisung
  • Institutsübergreifende Vergleichbarkeit der Einzelwerte

Die Offenlegung als Datenstrecke denken

Template-Mapping gegen den Datenhaushalt

Die Offenlegungstemplates nach Teil 8 CRR speisen sich aus denselben Quellen wie COREP und FinRep – aber selten über dieselben Strecken. Wo der Offenlegungsbericht bisher manuell aus Meldeergebnissen, Rechnungslegungsdaten und Fachbereichszulieferungen zusammengesetzt wurde, braucht es jetzt eine reproduzierbare Ableitung je Template und Zeile.

xBRL-CSV-Generierung und technische Validierung

Die quantitativen Angaben müssen als xBRL-CSV in Originalwährungseinheiten erzeugt werden, mit korrekter Dimensionierung und Mindestgenauigkeit. Wer schon COREP über eine Meldewesensoftware erzeugt, hat die xBRL-Kompetenz im Haus – die Frage ist, ob die Offenlegungsstrecke dort angebunden ist oder daneben läuft.

Abstimmung vor der Einreichung

Weil die EBA nur technisch prüft, muss die fachliche Abstimmung vorher passieren: Offenlegung gegen COREP (Eigenmittel, RWA, Quoten), gegen FinRep und gegen den Abschluss. Differenzen, die früher im Fließtext erklärt wurden, stehen jetzt maschinenlesbar und institutsübergreifend vergleichbar nebeneinander.

Fristen als Meldetermine behandeln

Dezember-Stichtag bis Ende Juni, unterjährig Referenzstichtag plus vier Monate, Vergütung bis Ende August. Das verlangt einen Produktionskalender mit Verantwortlichkeiten, Freigaben und Puffer – so wie bei jeder anderen Meldung auch.

Änderungszyklus einplanen

Mit EBA/ITS/2026/02 sind die Anforderungen zu ESG-Risiken, Beteiligungen und Schattenbank-Positionen bereits einmal angepasst worden. Die Offenlegungsstrecke braucht denselben Release-Prozess wie COREP: Impact-Analyse, Mapping-Anpassung, Regressionstest.

Der häufigste Irrtum: „Die Einreichung ist durchgelaufen"

Die EBA prüft ausschließlich die technische Konsistenz der Dateien. Eine angenommene Einreichung sagt nichts darüber aus, ob die Werte fachlich richtig sind, ob sie zur COREP-Meldung desselben Stichtags passen oder ob die Quoten konsistent abgeleitet wurden. Die inhaltliche Verantwortung bleibt vollständig beim Institut – und weil die Daten jetzt maschinenlesbar und vergleichbar vorliegen, fallen Inkonsistenzen früher auf als zu Zeiten des PDF-Berichts. Die eigentliche Qualitätssicherung gehört deshalb vor die Einreichung, in den eigenen Datenhaushalt.

Unsere Einordnung

Der Data Hub ist technisch kein großes Projekt – und genau das macht ihn gefährlich. Weil die Anbindung überschaubar wirkt, wird die Offenlegung oft weiterbehandelt wie bisher: als jährliche Zusammenstellung kurz vor dem Termin. Der Hub bestraft das zweifach, über die Frist und über die Vergleichbarkeit. Wer die Offenlegung stattdessen an die bestehende Meldestrecke anschließt – gleiche Quellen, gleiche Abstimmlogik, gleicher Release-Prozess wie COREP unter CRR III –, bekommt sie fast nebenbei. Die Änderung durch EBA/ITS/2026/02 zu ESG-, Beteiligungs- und Schattenbank-Angaben zeigt, dass es ein laufender Prozess ist und kein Einmalaufwand – und das EBA Simplification Package bindet kleine Institute ab 2027 zusätzlich an den Hub an.

Häufige Fragen zum Pillar 3 Data Hub

Was ist der Pillar 3 Data Hub?

Der Pillar 3 Data Hub (P3DH) ist die zentrale Plattform der EBA, über die Offenlegungsinformationen nach Teil 8 CRR aller Institute im EWR gebündelt veröffentlicht werden. Statt dass jedes Institut seinen Offenlegungsbericht einzeln auf der eigenen Website publiziert, reichen die Institute ihre Angaben bei der EBA ein, die sie an einer Stelle maschinenlesbar bereitstellt. Ziel ist der einheitliche Zugang zu aufsichtlichen Daten und damit mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit. Der Hub ist seit dem 26. Januar 2026 für große und andere Institute live.

Welche Institute müssen wann einreichen?

Die Einführung erfolgt gestaffelt. In der ersten Welle sind große Institute auf höchster EWR-Konsolidierungsebene, große Tochterunternehmen mit reduzierten Offenlegungsanforderungen sowie andere Institute auf höchster Konsolidierungsebene erfasst; das Onboarding lief in den Gruppen A bis D bis November 2025, der Hub ging am 26. Januar 2026 live. Als Übergang dienten die Referenzstichtage Juni, September und Dezember 2025. Kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs) folgen später: Für börsennotierte SNCIs ist eine erste Veröffentlichung mit reduziertem Umfang zum Referenzstichtag Dezember 2025 vorgesehen, die vollständige Veröffentlichung wird für 2028 mit Referenzstichtag Dezember 2027 erwartet. Für SNCIs plant die EBA, Erhebung, Berechnung und Veröffentlichung weitgehend selbst zu übernehmen.

In welchem Format wird eingereicht?

In zwei Komponenten. Die quantitativen Angaben gehen als xBRL-CSV-Dateien ein – also strukturierte CSV-Dateien nach dem xBRL-Standard, in Originalwährungseinheiten und mit einer Mindestgenauigkeit von Millionen-Einheiten. Die qualitativen Angaben werden als maschinenlesbares PDF übermittelt, zusammen mit den erforderlichen Freigaben und Bestätigungen. Maßgeblich ist der technische Standard EBA/ITS/2025/01 vom 12. Februar 2025 für große und andere Institute; die praktische Handhabung beschreibt der Pillar 3 Data Hub User Guide der EBA.

Welche Einreichungsfristen gelten im Regelbetrieb?

Im eingeschwungenen Zustand gilt: Jahresangaben zum Dezember-Stichtag sind bis Ende Juni einzureichen, unterjährige Angaben bis vier Monate nach dem jeweiligen Referenzstichtag, und die Vergütungsangaben bis Ende August. Diese Fristen sind aufsichtliche Einreichungstermine, keine internen Zielzeitpunkte – wer wie bisher erst kurz vor der Eigenveröffentlichung finalisiert, gerät in Verzug.

Prüft die EBA unsere Offenlegungsdaten inhaltlich?

Nein. Die EBA prüft die Einreichungen ausschließlich auf technische Konsistenz – also ob die Dateien dem erwarteten Format und den technischen Validierungsregeln entsprechen. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verbleibt vollständig beim Institut. Das ist der entscheidende Punkt für die Projektplanung: Eine erfolgreiche Einreichung ist kein Qualitätsnachweis. Die fachliche Abstimmung gegen COREP, FinRep und die Rechnungslegung muss vorgelagert im eigenen Datenhaushalt passieren.

Läuft Ihre Offenlegung neben der Meldestrecke – oder darin?

Wir prüfen das Template-Mapping gegen Ihren Datenhaushalt, bauen die xBRL-CSV-Strecke an Ihre bestehende Meldewesensoftware an und etablieren die Abstimmung gegen COREP und FinRep vor der Einreichung.

Gerald Gnaegy - Geschäftsführer Regnova GmbH
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