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CRR III aus Datensicht:
Wo die neuen Regeln Ihre Datenstrecken treffen
Seit dem 1. Januar 2025 ist CRR III anwendbar. Die fachlichen Regeln sind beschlossen – die eigentliche Arbeit liegt in den Daten: Output Floor, granularer Standardansatz, Input-Floors und Business Indicator.
Die CRR III (Verordnung (EU) 2024/1623 vom 31. Mai 2024, im Amtsblatt seit 19. Juni 2024) setzt das finale Basel-III-Paket („Basel IV") in der EU um und ist seit dem 1. Januar 2025 anwendbar – mit Ausnahme der auf 2027 verschobenen FRTB-Marktrisikoanforderungen. Aus Datensicht wiegen vier Änderungen am schwersten: der Output Floor (50 % ab 2025, steigend auf 72,5 % ab 2030), der granularere Kreditrisiko-Standardansatz, die IRB-Einschränkungen mit Input-Floors und der neue OpRisk-Standardansatz auf Basis des Business Indicator.
Stand: Juni 2026 · Quelle: VO (EU) 2024/1623 (EUR-Lex)
Output Floor: zwei Welten, eine Datenbasis
Der Output Floor begrenzt den RWA-Vorteil interner Modelle auf die nach Standardansätzen berechneten Werte. Die Phase-in-Stufen nach Art. 465 CRR:
2025
50 %
2026
55 %
2027
60 %
2028
65 %
2029
70 %
ab 2030
72,5 %
Die Konsequenz für IRB-Institute: Sie rechnen dauerhaft zwei vollständige Welten – interne Modelle und Standardansätze – über alle Risikoarten, inklusive des FRTB-Standardansatzes für das Marktrisiko (obwohl dessen Eigenmittelanforderung erst 2027 startet). Übergangserleichterungen für die Floor-Berechnung – etwa das 65-%-Risikogewicht für Unternehmen ohne externes Rating bei intern geschätzter Ausfallwahrscheinlichkeit bis 0,5 % – gelten befristet bis Ende 2032 und müssen datenseitig separat nachgehalten werden.
Die Änderungen und ihr Datenbedarf
Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)
Granularere Risikogewichte und neue Forderungsklassen – am deutlichsten bei Immobilien: Unterscheidung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, eigene Behandlung cashflow-abhängiger Finanzierungen (IPRE/ADC), Wahl zwischen Loan-Splitting (privilegierter besicherter Teil bis 55 % des Immobilienwerts) und Whole-Loan-Ansatz nach Beleihungsquote – auf Basis eines neuen, konservativeren Immobilienwert-Begriffs.
Datenbedarf: Beleihungswerte und Bewertungshistorien je Objekt, saubere Aufteilung besichert/unbesichert, externe Ratings je Schuldner, Cashflow-Abhängigkeits-Kennzeichen.
IRB-Ansatz
Der fortgeschrittene IRB-Ansatz entfällt für Forderungen an große Unternehmen (Konzernumsatz über 500 Mio. Euro), Institute und sonstige Finanzunternehmen – dort bleibt nur der Basis-IRB. Für Beteiligungen ist der IRB-Ansatz ganz gestrichen. Neue Input-Floors begrenzen die Modellparameter nach unten (u.a. PD-Floor 0,05 % für Unternehmen).
Datenbedarf: Konzernumsätze der Schuldnergruppen zur Portfoliozuordnung, Parameterhistorien mit Floor-Logik, Nachweisdaten für die Re-Klassifizierung betroffener Portfolios.
Operationelles Risiko
Ein einziger neuer Standardansatz ersetzt alle bisherigen Ansätze (AMA, Standardansatz, Basisindikatoransatz). Kapitalbasis ist der Business Indicator aus GuV-Komponenten; die EU setzt den internen Verlustmultiplikator auf 1. Die Verlustdatensammlung bleibt für Institute mit einem Business Indicator ab 750 Mio. Euro dennoch Pflicht (Befreiungsmöglichkeit bis 1 Mrd. Euro) – mit erweiterten Meldepflichten, die die EBA mit Referenzstichtag Juni 2026 konkretisiert hat.
Datenbedarf: Business-Indicator-Komponenten aus der GuV (Drei-Jahres-Durchschnitte), vollständige Verlustdatenbank oberhalb der Erfassungsschwellen, Zuordnungslogik GuV → BI-Komponenten.
Was das für Ihre Datenstrecken bedeutet
- 1. Parallelwelten beherrschbar machen: IRB- und KSA-Strecke brauchen identische, konsistente Eingangsdaten – Abweichungen in Stammdaten oder Sicherheitenzuordnung erzeugen sonst unerklärbare Floor-Effekte. Die Messlatte für Konsistenz und Data Lineage liefern die BCBS-239-Grundsätze.
- 2. Übergangsregeln als Datenattribute führen: Befristete Erleichterungen (unrated Corporates, Immobilien-Übergangsregelungen) brauchen eigene Kennzeichen und ein Ablaufdatum im Datenhaushalt – sonst werden sie 2032 zum Suchprojekt.
- 3. Mapping-Logiken versionieren: Die jährlich steigenden Floor-Sätze und nachgelagerte EBA-Standards ändern laufend Berechnungs- und Meldelogik – ohne versionierte Transformationsstrecken wird jede Änderung zum Risiko. Eine saubere DWH-Architektur ist hier die halbe Miete.
Wie wir Banken bei der CRR-III-Umsetzung in BAIS, ABACUS360 und OneSumX unterstützen, zeigt unsere Meldewesen-Beratung.
Häufige Fragen zu CRR III
Was ist der Output Floor und wann ist er voll wirksam?
Der Output Floor begrenzt den Kapitalvorteil interner Modelle: Die risikogewichteten Aktiva dürfen einen Mindestanteil der nach Standardansätzen berechneten RWA nicht unterschreiten. Die Übergangsphase nach Art. 465 CRR startet 2025 bei 50 % und steigt jährlich – 55 % (2026), 60 % (2027), 65 % (2028), 70 % (2029) – bis zum finalen Wert von 72,5 % ab 2030. Einzelne Übergangserleichterungen, etwa für Unternehmen ohne externes Rating, laufen bis Ende 2032.
Warum müssen IRB-Banken jetzt auch den Standardansatz rechnen?
Für den Output Floor müssen Institute mit internen Modellen parallel die vollständigen Standardansatz-RWA ermitteln – über alle Risikoarten, inklusive des FRTB-Standardansatzes für das Marktrisiko. Das verdoppelt faktisch die Berechnungswelt: Beide Strecken brauchen vollständige, konsistente Eingangsdaten, und Abweichungen zwischen den Welten müssen erklärbar sein. Genau hier entsteht der größte Daten- und Abstimmungsaufwand von CRR III.
Was ändert sich beim operationellen Risiko?
Radikale Vereinfachung der Ansätze, aber neue Datenpflichten: Der neue Standardansatz ersetzt alle bisherigen Ansätze (einschließlich AMA und Basisindikatoransatz). Die Kapitalanforderung basiert auf dem Business Indicator aus GuV-Größen; die EU setzt den internen Verlustmultiplikator auf 1, sodass historische Verluste die Anforderung nicht direkt erhöhen. Die Pflicht zur Verlustdatensammlung bleibt aber für Institute mit einem Business Indicator ab 750 Mio. Euro bestehen (Befreiungsmöglichkeit bis 1 Mrd. Euro) – die EBA hat die erweiterten OpRisk-Meldepflichten mit Referenzstichtag Juni 2026 konkretisiert.
Gilt das FRTB-Marktrisiko-Rahmenwerk schon?
Nein – die FRTB-Eigenmittelanforderungen wurden per delegierter Verordnung auf den 1. Januar 2027 verschoben und dieser Termin im Juni 2026 bestätigt. Bis dahin gelten die bisherigen CRR-II-Marktrisikoregeln. Wichtig: Für die Output-Floor-Berechnung wird der FRTB-Standardansatz trotzdem bereits benötigt. Details im Artikel zur FRTB-Verschiebung.
Liefern Ihre Datenstrecken schon CRR-III-konform?
Wir analysieren Ihre Berechnungs- und Meldestrecken gegen die neuen Anforderungen – vom Immobilien-Datenhaushalt bis zur Business-Indicator-Herleitung.
