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IFRS 18 und FINREP: die Lücke zwischen Abschluss und Meldung
IFRS 18 baut die GuV ab 2027 um – im Abschluss. Die angepassten FINREP-Templates werden erst später verbindlich. Wer die Lücke nicht aktiv schließt, führt im Übergang zwei GuV-Formate parallel.
IFRS 18 („Darstellung und Angaben im Abschluss") ersetzt IAS 1 und gliedert die Gewinn- und Verlustrechnung in die Kategorien operativ, investiv und Finanzierung, ergänzt um Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche. Die EU hat den Standard am 13. Februar 2026 mit der Verordnung (EU) 2026/338 übernommen; anzuwenden ist er für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Banken gilt eine Sonderregel: Zinserträge aus dem Kreditgeschäft und Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung gehören in die operative Kategorie. Im Meldewesen zieht die EBA mit einem Umbau von F 02.00 nach – allerdings erst zu einem späteren Stichtag, weshalb eine Übergangslücke entsteht.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: VO (EU) 2026/338 (EUR-Lex) · EBA Opinion zu IFRS 18 in FINREP
Zwei Zeitpfade, die nicht synchron laufen
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13.02.2026
EU übernimmt IFRS 18
Mit der Verordnung (EU) 2026/338 wird IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss" in EU-Recht übernommen. Der EU-Erstanwendungszeitpunkt entspricht dem des IASB.
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10.04. / 10.05.2026
FINREP-Konsultation im Schnellverfahren
Die FINREP-Anpassungen sind Teil des EBA Simplification Package. Wegen des früheren Zeitplans gilt für diesen Teil eine verkürzte Konsultationsfrist bis zum 10. Mai 2026 – zwei Monate vor dem Rest des Pakets.
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Sommer 2026
Finale Templates und technisches Paket
Die finale Fassung der FINREP-Templates soll im Sommer 2026 vorliegen, damit die Umsetzung bis zur IFRS-18-Anwendung möglich ist. Das zugehörige technische Paket 4.4 ist für Juli, spätestens September 2026 angekündigt.
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01.01.2027
IFRS 18 im Abschluss verbindlich
Anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Tag beginnen. Ab hier besteht die Lücke zum Meldewesen – und damit das Risiko, zwei GuV-Formate parallel führen zu müssen.
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Übergangszeitraum
Freiwillige Nutzung der neuen Templates
Die EBA-Opinion empfiehlt den zuständigen Behörden, die IFRS-18-konformen FINREP-Templates schon vor ihrer Verbindlichkeit zuzulassen, damit Institute nicht doppelt rechnen müssen. Die verbindliche Anwendung folgt mit dem Inkrafttreten der geänderten ITS.
Die drei Kategorien – und warum Banken anders zuordnen
Die Neugliederung der GuV ist der Kern von IFRS 18. Für Banken liegt der Knackpunkt nicht in der Kategorienlogik selbst, sondern in den Ausnahmen für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten.
Operativ
Die Auffangkategorie für alles, was zum Kerngeschäft gehört. Bei Banken landen hier auch Zinserträge aus dem Kreditgeschäft und Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung – abweichend von der allgemeinen Regel, weil die Bereitstellung von Finanzmitteln die Hauptgeschäftstätigkeit ist.
Investiv
Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten, die weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen Renditen erzeugen – etwa aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen oder aus bestimmten Finanzinvestitionen.
Finanzierung
Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten. Für Banken ist diese Kategorie deutlich schmaler als bei Industrieunternehmen, weil die kundenbezogene Refinanzierung in die operative Kategorie wandert.
Praktisch heißt das: Die Zuordnung hängt davon ab, wozu ein Posten dient – und nicht nur davon, welcher Art er ist. Refinanzierung, die dem Kundenkreditgeschäft dient, ist operativ; andere Finanzierungsposten sind es nicht. Diese Unterscheidung muss aus dem Datenhaushalt ableitbar sein, nicht aus einer manuellen Einordnung im Abschlussprozess.
Was sich in FINREP ändert
Wegen IFRS 18
- F 02.00 (GuV) wird auf die neuen Kategorien umgebaut
- F 16 und F 45 erhalten neue Spalten für operative, investive und finanzierende Aktivitäten
- F 20.03 (geografische Aufschlüsselung) wird angepasst
- Neue Zwischensummen, darunter das Betriebsergebnis
Vereinfachungen im selben Zug
- •Streichung von F 06.01, F 11.3, F 21 und F 43.00
- •Reduzierte Meldefrequenzen – von quartalsweise auf halbjährlich oder jährlich
- •Proportionalität für SNCIs bei Derivaten und geografischen Daten
- •Core-and-Supplement-Ansatz: Kernmeldungen für alle, Zusatzmeldungen für größere Institute
Die Übergangslücke – und wie die EBA sie schließen will
Das eigentliche Problem ist kein fachliches, sondern ein zeitliches. IFRS 18 gilt im veröffentlichten Abschluss ab dem 1. Januar 2027. Die geänderten FINREP-ITS werden erst später verbindlich. In der Zwischenzeit müssten Institute ohne Gegenmaßnahme zwei GuV-Formate parallel führen: das neue für die Rechnungslegung, das alte für das Meldewesen – mit allem, was daran hängt, von der Überleitung bis zur Abstimmung.
Die EBA hat dazu eine Opinion veröffentlicht und empfiehlt den zuständigen Behörden, Instituten die freiwillige Nutzung der IFRS-18-konformen FINREP-Templates bereits im Übergangszeitraum zu gestatten. Damit lässt sich der Doppelbetrieb vermeiden – aber nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: die Zustimmung der Aufsicht, die Unterstützung durch die Meldewesensoftware und ein Datenhaushalt, der die neue Kategorienzuordnung überhaupt liefern kann.
Was das für die Datenstrecke heißt
Kategorienzuordnung als Datenattribut
Die Zuordnung zu operativ, investiv oder Finanzierung ist kein Darstellungsschritt am Ende, sondern ein Merkmal, das an Geschäften und Posten hängen muss. Wer sie im Reporting-Layer manuell setzt, bekommt sie weder reproduzierbar noch prüffest – und nicht rechtzeitig für die Meldung.
Zweckbezug der Refinanzierung abbilden
Die Banken-Sonderregel verlangt die Unterscheidung, ob aufgenommene Mittel der Kundenfinanzierung dienen. Das ist eine fachliche Zuordnung, die im Datenhaushalt hinterlegt und begründet sein muss – und die Treasury, Rechnungswesen und Meldewesen einheitlich sehen müssen.
Abschluss und Meldung aus einer Quelle
IFRS 18 ist die Gelegenheit, die Überleitung zwischen Abschluss und FINREP auf eine gemeinsame Datenbasis zu stellen, statt zwei Ableitungen zu pflegen. Wer das jetzt nicht angeht, baut die Doppelstruktur im Übergang ein zweites Mal auf. Siehe auch unsere Accounting-Beratung.
Mit dem übrigen Paket takten
Die FINREP-Streichungen und Frequenzänderungen kommen aus demselben EBA Simplification Package. Es wäre teuer, den IFRS-18-Umbau und die übrigen FINREP-Änderungen als zwei Projekte zu fahren.
Unsere Einordnung
IFRS 18 wird gern als reines Darstellungsthema abgetan – die Bilanz bleibt schließlich, wie sie war. Für Banken stimmt das nicht. Die Kategorienzuordnung verlangt einen Zweckbezug, den viele Datenhaushalte heute nicht führen, und sie wirkt über die Zwischensummen direkt auf Kennzahlen, die extern verglichen werden. Dass Abschluss und Meldewesen dabei zeitlich auseinanderlaufen, macht aus einem Umstellungs- ein Koordinationsproblem. Die EBA-Opinion bietet den Ausweg an, aber sie ist eine Empfehlung an die Aufsicht, kein Automatismus. Wer den Doppelbetrieb vermeiden will, sollte die Option früh klären – mit der Aufsicht, mit dem Softwarehersteller und im eigenen Haus. Wie wir Abschluss und Meldung zusammenführen, zeigt unsere Accounting-Beratung.
Häufige Fragen zu IFRS 18 und FINREP
Was ändert IFRS 18 gegenüber IAS 1?
IFRS 18 ersetzt IAS 1 und ordnet die Gewinn- und Verlustrechnung neu. Erträge und Aufwendungen werden drei Hauptkategorien zugeordnet – operativ, investiv und Finanzierung –, ergänzt um Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche. Daraus ergeben sich neue verpflichtende Zwischensummen, darunter das Betriebsergebnis. Hinzu kommen Angabepflichten zu unternehmensdefinierten Leistungskennzahlen sowie präzisere Vorgaben zur Aggregation und Disaggregation von Posten. Die Bilanz bleibt weitgehend unberührt; die Umstellung betrifft vor allem Darstellung und Gliederungstiefe.
Ab wann gilt IFRS 18 in der EU?
Die EU hat IFRS 18 am 13. Februar 2026 mit der Verordnung (EU) 2026/338 übernommen. Anzuwenden ist der Standard für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig. Der EU-Erstanwendungszeitpunkt entspricht damit dem des IASB.
Was ist die Besonderheit für Banken?
IFRS 18 kennt Sonderregeln für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten. Weil das Bankgeschäft darin besteht, Kredite bereitzustellen und Mittel einzuwerben, werden sowohl Zinserträge aus dem Kreditgeschäft als auch Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung in der operativen Kategorie ausgewiesen – nicht in der Finanzierungskategorie, wie es die allgemeine Definition vorsähe. Allgemein gilt: Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufnahme von Mitteln zur Finanzierung von Kunden entstehen, gehören bei Banken in die operative Kategorie. Diese Abgrenzung muss datenseitig sauber abgebildet werden, weil sie die Zwischensummen und damit die Vergleichbarkeit bestimmt.
Welche FINREP-Templates ändern sich?
Im Zentrum steht die Gewinn- und Verlustrechnung F 02.00, die auf die neuen Kategorien umgebaut wird. Dazu erhalten F 16 und F 45 neue Spalten für operative, investive und finanzierende Aktivitäten, und F 20.03 zur geografischen Aufschlüsselung wird angepasst. Neben den IFRS-18-Anpassungen bringt das Paket FINREP-Vereinfachungen: Die Templates F 06.01, F 11.3, F 21 und F 43.00 entfallen, einzelne Meldefrequenzen sinken von quartalsweise auf halbjährlich oder jährlich, und für kleine und nicht komplexe Institute gelten Erleichterungen bei Derivaten und geografischen Daten.
Warum droht ein Übergang mit zwei GuV-Formaten?
Weil die Zeitpfade auseinanderlaufen. IFRS 18 ist im veröffentlichten Abschluss ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden, die angepassten FINREP-ITS werden aber erst später bindend. Ohne Gegenmaßnahme müssten Institute in dieser Phase zwei unterschiedliche GuV-Formate parallel pflegen: das neue für den Abschluss, das alte für die Meldung. Die EBA hat dazu eine Opinion veröffentlicht und empfiehlt den zuständigen Behörden, den Instituten die freiwillige Nutzung der IFRS-18-konformen FINREP-Templates bereits im Übergangszeitraum zu gestatten. Wer diese Option nutzen will, sollte sie frühzeitig mit der Aufsicht und dem Softwarehersteller klären.
Führen Sie ab 2027 zwei GuV-Formate parallel?
Wir prüfen, ob Ihr Datenhaushalt die IFRS-18-Kategorien liefern kann, klären die freiwillige Template-Nutzung mit Aufsicht und Hersteller – und führen die Ableitung für Abschluss und FINREP auf eine Quelle zusammen.
