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Wissen · Risikomanagement

Die 9. MaRisk-Novelle: weniger Seiten, verschobene Pflichten

Das Rundschreiben 06/2026 (BA) kürzt die MaRisk um ein Drittel, nimmt die großen Institute aus dem Anwenderkreis und streicht das Datenaggregations-Modul – führt dafür aber erstmals ein Modul für Modelle und KI ein. Was das für den Datenhaushalt bedeutet.

Die 9. MaRisk-Novelle ist das BaFin-Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30. Juni 2026 und seit diesem Tag in Kraft. Sie fasst die Mindestanforderungen an das Risikomanagement grundlegend neu: deutlich stärker prinzipienorientiert, modular aufgebaut und von 122 auf 82 Seiten gekürzt. Drei Änderungen wiegen am schwersten: bedeutende Institute unter direkter EZB-Aufsicht fallen aus dem Anwenderkreis heraus (AT 2.1), das frühere Modul AT 4.3.4 zur Aggregation von Risikodaten entfällt ersatzlos, und an seine Stelle tritt ein erstmals eigenständiges Modul zur Verwendung von Modellen – ausdrücklich einschließlich künstlicher Intelligenz. Erleichterungen gelten sofort, neue und verschärfte Anforderungen spätestens ab dem 1. Januar 2027.

Stand: Oktober 2026 · Quellen: BaFin-Rundschreiben 06/2026 (BA) · Deutsche Bundesbank: MaRisk

Vom Entwurf zur finalen Fassung

  1. 29.05.2024

    Bisherige Fassung: 8. MaRisk-Novelle

    Die Vorgängerfassung setzte unter anderem die EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung um und enthielt mit AT 4.3.4 ein eigenes Modul zu Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten – die deutsche Transposition von BCBS 239 für bedeutende Institute.

  2. 01.04.2026

    Konsultation 02/2026

    BaFin veröffentlicht den Entwurf der 9. Novelle zur Konsultation. BaFin und Deutsche Bundesbank nehmen Stellungnahmen bis zum 8. Mai 2026 an. Der Entwurf sah noch eine Risikodatenaggregation in AT 4.3.4 und die Modellverwendung in AT 4.3.5 vor.

  3. 30.06.2026

    Rundschreiben 06/2026 (BA) – in Kraft

    Die finale Fassung erscheint und tritt in Kraft. Gegenüber dem Entwurf fällt die Risikodatenaggregation ersatzlos weg, das Modellmodul rückt auf AT 4.3.4 vor. Der Umfang sinkt von 122 auf 82 Seiten, die Systematik wird stärker prinzipienorientiert und modular. Umgesetzt werden unter anderem die EBA-Leitlinien zu Umwelt-Szenarioanalysen (EBA/GL/2025/04) und zur internen Governance.

  4. 01.01.2027

    Ende der Übergangsfrist

    Neue und verschärfte Anforderungen müssen spätestens jetzt umgesetzt sein. Erleichterungen durften bereits ab Inkrafttreten genutzt werden. Ebenfalls ab 2027 verpflichtend: die ESG-Risikopläne nach § 26d KWG für kleine Institute.

Wer die MaRisk jetzt noch anwendet

Die wohl weitreichendste Änderung steht unscheinbar in AT 2.1: Die Anforderungen sind von allen Instituten gemäß § 1 Abs. 1b bzw. § 53 Abs. 1 KWG zu beachten, sofern sie nicht als bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 der SSM-Verordnung eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Für die großen deutschen Häuser ist die MaRisk damit kein Maßstab mehr – an ihre Stelle treten die EZB-Erwartungen unmittelbar.

Das ist keine Entlastung, sondern eine Verlagerung. Wer von der EZB beaufsichtigt wird, misst sich künftig direkt an BCBS 239, am EZB-RDARR-Leitfaden und an den SSM-Aufsichtsprioritäten – ein Rahmen, der bei der Risikodatenaggregation anspruchsvoller ist als das gestrichene MaRisk-Modul.

Im Anwenderkreis

  • Institute nach § 1 Abs. 1b KWG bzw. § 53 Abs. 1 KWG, soweit sie nicht bedeutende Institute sind
  • Neu: CRD-Drittstaatenzweigstellen nach Maßgabe der §§ 53c bis 53cq KWG – Folge der CRD-VI-Umsetzung
  • Zweigniederlassungen deutscher Institute im Ausland

Nicht im Anwenderkreis

  • •Bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 SSM-Verordnung – für sie gelten die EZB-Anforderungen direkt
  • •Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im EWR nach § 53b KWG (unverändert)

Das Datenaggregations-Modul ist weg – das Datenproblem nicht

Noch der Konsultationsentwurf vom April 2026 führte in AT 4.3.4 die Risikodatenaggregation und in AT 4.3.5 die Modellverwendung. In der finalen Fassung ist das Datenmodul ersatzlos entfallen, und das Modellmodul ist auf AT 4.3.4 vorgerückt. Im neuen Modulbaum des Allgemeinen Teils existiert kein eigenes Modul zu Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten mehr.

Wer daraus schließt, Datenqualität sei kein MaRisk-Thema mehr, verwechselt Systematik mit Substanz. Die Anforderungen sind nicht verschwunden, sondern haben ihren Ort gewechselt:

Für bedeutende Institute: direkt über die EZB

BCBS 239 und der EZB-RDARR-Leitfaden gelten unmittelbar im Rahmen der direkten Aufsicht. Die EZB führt die Risikodatenaggregation in ihren Aufsichtsprioritäten 2026–2028 weiterhin als Schwerpunkt und verlangt, wesentliche Schwachstellen wirksam und zeitnah zu beheben. Materiell ist das der strengere Maßstab – siehe BCBS 239 verständlich erklärt.

Für alle übrigen Institute: über die allgemeinen Module

AT 4.3.2 verlangt Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, die eine zeitnahe und zutreffende Risikoberichterstattung ermöglichen; AT 7.2 fordert eine angemessene technisch-organisatorische Ausstattung. Beides setzt eine belastbare Dateninfrastruktur voraus – nur eben ohne eigenes Modul, an dem man die Anforderung abarbeiten könnte. Die Nachweislast wird dadurch nicht kleiner, sondern diffuser.

Neu hinzu: über das Modellmodul

Das neue AT 4.3.4 erzeugt eigene Datenanforderungen. Wer Modellannahmen vor dem Einsatz bewerten und regelmäßig überprüfen muss, braucht nachvollziehbare Inputdaten, dokumentierte Herkunft und reproduzierbare Validierungsstände. Datenqualität wandert damit aus dem Berichtswesen in die Modellgovernance.

Das neue Modell- und KI-Modul aus Datensicht

AT 4.3.4 gilt für alle Modelle, die in den vom Rundschreiben geregelten Prozessen eingesetzt werden. Der Modellbegriff ist bewusst weit gefasst: eine quantitative Methode, ein System oder ein Ansatz, der Daten zu quantitativen Schätzungen verarbeitet – intern entwickelt oder zugekauft, von Ratingverfahren über Bewertungs- und Preisbildungsmodelle bis zu Stresstest-Modellen. Ausdrücklich erfasst sind automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz. Die Anforderungstiefe skaliert mit Komplexität und Bedeutung des Modells.

Für den Datenhaushalt heißt das dreierlei: Es braucht ein vollständiges Modellinventar samt Zuordnung zu den geregelten Prozessen, eine dokumentierte Datenherkunft für jeden Modellinput, und versionierte Validierungsnachweise, die auch Jahre später reproduzierbar sind. Wer Data Lineage bereits für BCBS 239 oder IReF aufgebaut hat, kann hier aufsetzen.

Besonders beachten sollten Institute die Überschneidung mit dem EU AI Act: Kreditwürdigkeitsprüfung mit KI-Unterstützung ist dort als Hochrisiko-Anwendung eingeordnet, mit Pflichten zu Daten-Governance, Protokollierung, menschlicher Aufsicht und technischer Dokumentation. Beide Rahmenwerke greifen auf dieselben Nachweise zu. Wer sie getrennt bearbeitet, dokumentiert zweimal.

Proportionalität will belegt werden

Die Novelle ersetzt Einzelfallausnahmen durch benannte Öffnungsklauseln für zwei Gruppen: „sehr kleine" Institute mit einer Bilanzsumme unter 1 Mrd. Euro und „kleine Institute" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR. Das schafft Planbarkeit, wo vorher Verhandlung stand.

Der Haken: Die Inanspruchnahme ist kein Automatismus. Institute müssen begründen und dokumentieren, warum eine Erleichterung zu ihrem Geschäfts- und Risikoprofil passt – einmal initial und erneut bei wesentlichen Änderungen. Aus einer Erleichterung wird damit eine Nachweispflicht. Wer die Schwellenwerte und Profilmerkmale nicht sauber aus dem Datenhaushalt ableiten kann, erkauft sich den Verzicht auf eine Anforderung mit einer neuen Dokumentationsaufgabe.

Weitere Änderungen im Überblick

AT 4.1 – Risikotragfähigkeit

Die verpflichtende Validierungsfrequenz für Modelle der Risikotragfähigkeitssteuerung wird auf mindestens alle drei Jahre gestreckt. Das senkt Personal- und Datenbeschaffungsaufwand, verlagert das Gewicht aber auf die laufende Überwachung des Risikoprofils – und damit auf Monitoring-Daten, die zwischen den Validierungen tragen müssen.

AT 4.2 – Strategien

Strategie und Kapitalplanung dürfen bei ausreichenden Kapitalpuffern weiterhin einmal jährlich überprüft werden. Neu integriert: ESG-Risikopläne nach §§ 26c, 26d KWG mit kurz-, mittel- und langfristigem Horizont.

AT 4.3.4 – Verwendung von Modellen

Erstmals ein eigenes Modul, ausdrücklich auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz. Die Anforderungstiefe skaliert mit Komplexität und Bedeutung des Modells.

AT 4.4.3 – Interne Revision

Stärkere Einbindung in wesentliche Projekte und erweiterte Befugnis, Nachschauprüfungen anzuordnen. Im Gegenzug sind für nicht wesentliche Aktivitäten Fünf-Jahres-Prüfzyklen zulässig.

AT 9 – Auslagerung

Institute brauchen keinen Auslagerungsbeauftragten mehr, wenn keine wesentlichen Funktionen ausgelagert sind. Das im Konsultationsentwurf vorgesehene ausdrückliche Schriftformerfordernis für Verträge über wesentliche Auslagerungen wurde wieder gestrichen.

BTO – NPL-Management

Explizite Anforderungen an kurz-, mittel- und langfristige Abbauziele für notleidende Risikopositionen samt Umsetzungsplänen.

Die Fristenlogik: zweigeteilt

Sofort nutzbar (seit 30.06.2026)

  • Alle Erleichterungen und Öffnungsklauseln – sofern begründet und dokumentiert
  • Entfall des Auslagerungsbeauftragten ohne wesentliche Auslagerungen
  • Gestreckte Validierungsfrequenz und längere Revisionszyklen

Spätestens ab 01.01.2027

  • •Alle neuen und verschärften Anforderungen – damit nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung 2026
  • •Das Modell- und KI-Modul AT 4.3.4 in vollem Umfang
  • •ESG-Risikopläne nach § 26d KWG für kleine Institute – siehe ESG-Risikodaten

Unsere Einordnung

Die Novelle liest sich als Entlastung, und für kleine Institute ist sie das auch. Für den Datenhaushalt ist sie es nicht. Drei Punkte sollten Institute nicht übersehen: Erstens ist das Verschwinden des Datenaggregations-Moduls keine Absenkung des Anspruchs, sondern eine Verlagerung – bei bedeutenden Instituten sogar in ein strengeres Regime. Zweitens erzeugt das neue Modellmodul echte neue Nachweispflichten, und zwar genau dort, wo Institute ohnehin die größten Lücken haben: Modellinventar, Datenherkunft, reproduzierbare Validierung. Drittens kostet jede genutzte Öffnungsklausel eine belastbare Begründung aus dem Datenhaushalt. Bis zum 1. Januar 2027 bleibt wenig Zeit, diese drei Stränge zusammenzuführen. Wie wir dabei unterstützen, zeigt unsere Risikomanagement-Beratung.

Häufige Fragen zur 9. MaRisk-Novelle

Gilt die MaRisk für unser Institut überhaupt noch?

Das hängt seit der 9. Novelle an der Aufsichtszuständigkeit. AT 2.1 nimmt bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 der SSM-Verordnung ausdrücklich aus dem Anwenderkreis heraus – wer direkt von der EZB beaufsichtigt wird, wendet die MaRisk nicht mehr an. Für alle übrigen Institute nach § 1 Abs. 1b bzw. § 53 Abs. 1 KWG gilt sie weiter. Neu im Anwenderkreis sind CRD-Drittstaatenzweigstellen nach Maßgabe der §§ 53c bis 53cq KWG – eine Folge der CRD-VI-Umsetzung. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum nach § 53b KWG findet die MaRisk weiterhin keine Anwendung.

Was ist aus den MaRisk-Anforderungen zur Risikodatenaggregation geworden?

Das frühere Modul AT 4.3.4 „Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten" – die deutsche Umsetzung von BCBS 239 – ist ersatzlos gestrichen. Im neuen Modulbaum gibt es kein eigenes Datenaggregations-Modul mehr; AT 4.3.4 regelt jetzt die Verwendung von Modellen. Das ist konsistent, weil sich das alte Modul an bedeutende Institute richtete und genau diese nicht mehr MaRisk-Adressaten sind. Für sie gelten BCBS 239 und der EZB-RDARR-Leitfaden unmittelbar über die EZB-Aufsicht, die die Risikodatenaggregation in ihren Aufsichtsprioritäten 2026–2028 weiterhin als Schwerpunkt führt. Für kleinere Institute bleiben die allgemeinen Anforderungen maßgeblich: AT 4.3.2 zu den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen und AT 7.2 zur technisch-organisatorischen Ausstattung verlangen weiterhin eine Dateninfrastruktur, die zeitnahe und korrekte Risikoberichte trägt.

Was verlangt das neue Modul zur Verwendung von Modellen – und gilt es auch für KI?

Ja, ausdrücklich. AT 4.3.4 ist erstmals ein eigenes Modul für Modelle und gilt für alle Modelle, die in den vom Rundschreiben geregelten Prozessen eingesetzt werden – einschließlich automatisierter Modelle, technologiegestützter Innovation und künstlicher Intelligenz. Ein Modell ist dabei weit definiert: eine quantitative Methode, ein System oder ein Ansatz, der Daten zu quantitativen Schätzungen verarbeitet, unabhängig davon, ob es intern oder von einem Dritten entwickelt wurde. Die Anforderungstiefe richtet sich nach Komplexität und Bedeutung des Modells. Die Wahl des Modells bleibt Verantwortung des Instituts; die zugrundeliegenden Annahmen sind vor dem Einsatz zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen, was hinreichende Kenntnisse über die Modellkonzeption voraussetzt.

Bis wann muss die 9. MaRisk-Novelle umgesetzt sein?

Das Rundschreiben 06/2026 (BA) ist seit dem 30. Juni 2026 in Kraft. Die Fristenlogik ist zweigeteilt: Erleichterungen dürfen Institute sofort nutzen, für neue oder verschärfte Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027. Praktische Folge: Die zusätzlichen Anforderungen sind nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung 2026. Die ESG-Risikopläne nach § 26d KWG sind für kleine Institute ebenfalls erst ab 2027 verpflichtend.

Welche Erleichterungen gibt es für kleine Institute?

Die Novelle konkretisiert das Proportionalitätsprinzip über Öffnungsklauseln für zwei Gruppen: „sehr kleine" Institute mit einer Bilanzsumme unter 1 Mrd. Euro und „kleine Institute" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR. Konkret können Strategie und Kapitalplanung weiterhin nur einmal jährlich überprüft werden, sofern ausreichende Kapitalpuffer vorhanden sind; bei ESG dürfen sich kleine Institute auf Umweltrisiken beschränken und qualitativ bewerten; ein Auslagerungsbeauftragter ist nach AT 9 nicht mehr erforderlich, wenn keine wesentlichen Funktionen ausgelagert sind; für nicht wesentliche Aktivitäten erlaubt die Interne Revision Fünf-Jahres-Prüfzyklen. Wichtig: Die Inanspruchnahme einer Öffnungsklausel ist kein Automatismus. Institute müssen sie anhand ihres Geschäfts- und Risikoprofils begründen und dokumentieren – initial und erneut bei wesentlichen Änderungen.

Steht Ihr Datenhaushalt zum 1. Januar 2027?

Wir prüfen Modellinventar, Datenherkunft und Validierungsnachweise gegen das neue AT 4.3.4 – und belegen die Öffnungsklauseln, die Sie nutzen wollen, sauber aus Ihren Daten.

Gerald Gnaegy - Geschäftsführer Regnova GmbH
Ihr Ansprechpartner

Gerald Gnaegy