Zum Inhalt springen

Wissen · Accounting

CSRD & Omnibus für Banken: Was nach der Kurskorrektur wirklich gilt

Neue Schwellen, verschobene Wellen, vereinfachte Standards – und ein deutsches Umsetzungsgesetz, das immer noch fehlt. Der Stand für Banken als Berichtspflichtige und als Datennutzer.

Mit der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 (in Kraft seit 18. März 2026) bleiben nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz CSRD-berichtspflichtig. Für Banken wird der Nettoumsatz nach der Bankbilanzrichtlinie breit definiert (u.a. Zins-, Provisions- und Wertpapiererträge). Die „Stop-the-Clock"-Richtlinie (EU) 2025/794 hatte zuvor die Wellen 2 und 3 um zwei Jahre verschoben; die verbleibenden Unternehmen berichten spätestens ab Geschäftsjahr 2027 nach vereinfachten ESRS. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz steht noch aus – bis dahin gelten die alten HGB-Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung.

Stand: Juni 2026 · Quellen: RL (EU) 2026/470 (EUR-Lex) · RL (EU) 2025/794 (EUR-Lex)

Drei Rechtsakte, ein neues Regime

  1. 16.04.2025

    „Stop the Clock": Richtlinie (EU) 2025/794

    Verschiebt die Erstanwendung für die Wellen 2 und 3 um jeweils zwei Jahre: Welle 2 berichtet erstmals über das Geschäftsjahr 2027, Welle 3 (u.a. kleine und nicht komplexe Kreditinstitute) über 2028. Welle 1 – die bisherigen NFRD-Anwender – blieb unberührt.

  2. 26.02.2026

    Omnibus I: Richtlinie (EU) 2026/470

    Der Substanz-Teil, in Kraft seit 18.03.2026: Berichtspflichtig bleiben nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz – Schätzungen zufolge rund 90 Prozent weniger Anwender. Dazu kommen der Value-Chain-Cap (VSME-Grenze für Datenanfragen an kleinere Unternehmen) und die Streichung von Reasonable Assurance und Sektorstandards. Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten: 19.03.2027.

  3. 08.01.2026

    EU-Taxonomie: Delegierte Verordnung (EU) 2026/73

    Vereinfacht die Taxonomie-Berichterstattung separat vom Omnibus (delegierte Verordnung vom 4. Juli 2025, im Amtsblatt am 8. Januar 2026): rund 89 Prozent weniger Datenpunkte für Finanzunternehmen, eine 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle, und der GAR-Nenner muss Gegenparteien außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs nicht mehr enthalten. Banken können detaillierte Taxonomie-Kennzahlen bis Ende 2027 per Erklärung im Lagebericht aussetzen.

Welche Banken bleiben berichtspflichtig?

Die neuen Schwellen gelten kumulativ und einheitlich – unabhängig von der Kapitalmarktorientierung, die als Kriterium entfallen ist. Für Banken steckt die Tücke in der Bemessungsgrundlage: Der „Nettoumsatz" eines Kreditinstituts ist nach Art. 43 Abs. 2 Buchst. c der Bankbilanzrichtlinie (86/635/EWG) die Summe aus Zinserträgen, Erträgen aus Wertpapieren, Provisionserträgen, dem Nettoertrag aus Finanzgeschäften und sonstigen betrieblichen Erträgen – wer nur Zins- und Provisionsergebnis ansetzt, rechnet sich fälschlich aus dem Scope heraus.

Praktisch heißt das: Landesbanken, große Geschäftsbanken und große Verbundinstitute bleiben in der Pflicht; viele Sparkassen und Genossenschaftsbanken unterschreiten dagegen eine der beiden Schwellen und fallen heraus – und die frühere Welle 3 der kleinen und nicht komplexen Kreditinstitute entfällt als eigene Anwenderkategorie (erfasst bleibt nur, wer die allgemeinen Schwellen überschreitet). Wichtig: Der CSRD-Ausstieg entbindet nicht von den aufsichtlichen ESG-Risikomanagement-Anforderungen – die gelten unabhängig von der Berichtspflicht weiter.

Sonderfall Deutschland: Umsetzung weiter ausstehend

Deutschland hat sowohl die ursprüngliche CSRD-Umsetzungsfrist (Juli 2024) als auch die Stop-the-Clock-Frist (Ende 2025) verpasst. Der Regierungsentwurf vom September 2025 wird derzeit im Bundestag um die Omnibus-Erleichterungen ergänzt (Änderungsantrag vom 31. März 2026, Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026); die Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet.

Bis dahin gilt die alte Rechtslage: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherer mit mehr als 500 Mitarbeitern erstellen weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b–289e HGB – ohne ESRS-Pflicht und ohne externe Prüfungspflicht nach CSRD-Regime. IDW und DRSC empfehlen, die ESRS freiwillig als anerkanntes Rahmenwerk zu nutzen, um den späteren Umstieg zu entschärfen.

Banken als Datennutzer: kleinere Datenbasis, gleiche Aufsicht

  • 1. ESG-Datenanfragen am VSME ausrichten: Der Value-Chain-Cap begrenzt Anfragen an Kunden unter 1.000 Beschäftigten auf den Umfang des freiwilligen KMU-Standards (Kommissionsempfehlung (EU) 2025/1710) – inklusive Verweigerungsrecht der Kunden. Standardisierte VSME-konforme Fragebögen ersetzen individuelle Datenwünsche.
  • 2. GAR-Berechnung anpassen: Die Taxonomie-DV (EU) 2026/73 nimmt Gegenparteien außerhalb des CSRD-Scopes aus dem GAR-Nenner – das entschärft das Problem wegfallender Taxonomie-Daten, erfordert aber eine saubere Kennzeichnung der Gegenparteien im Datenhaushalt (CSRD-pflichtig ja/nein).
  • 3. Proxy-Strategie ausbauen: Rund 90 Prozent weniger berichtspflichtige Unternehmen bedeuten dauerhaft weniger ESRS-Primärdaten im Kreditbuch. Die Lücke zu den EBA-Anforderungen schließen dokumentierte Schätzungen und Proxies – mit Abbaupfad, wie ihn die EBA-Leitlinien erwarten.
  • 4. Eigene Berichtsstrecke auf die vereinfachten ESRS vorbereiten: Wer im Scope bleibt, sollte das Datenpunkt-Mapping auf die EFRAG-Entwürfe (rund 61 Prozent weniger Pflichtdatenpunkte) umstellen, sobald der delegierte Rechtsakt vorliegt – statt die alte Set-1-Strecke weiterzupflegen.

Wie wir Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung datenseitig zusammenführen, zeigt unsere Accounting-Beratung.

Häufige Fragen zu CSRD & Omnibus

Muss unsere Bank noch einen CSRD-Bericht erstellen?

Nur wenn beide neuen Schwellen überschritten sind: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Wichtig für Banken: Der „Nettoumsatz" wird nach Art. 43 Abs. 2 Buchst. c der Bankbilanzrichtlinie 86/635/EWG als Summe aus Zinserträgen, Erträgen aus Wertpapieren, Provisionserträgen, dem Nettoertrag aus Finanzgeschäften und sonstigen betrieblichen Erträgen ermittelt – also deutlich breiter als nur Zins- plus Provisionsertrag. Die Kapitalmarktorientierung ist als Kriterium entfallen; kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sind als eigene Anwenderkategorie weggefallen und nur noch erfasst, falls sie ausnahmsweise die allgemeinen Schwellen überschreiten.

Was gilt in Deutschland, solange das CSRD-Umsetzungsgesetz fehlt?

Deutschland hat die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt (Stand Juni 2026: Das parlamentarische Verfahren läuft, der Änderungsantrag vom März 2026 arbeitet die Omnibus-Erleichterungen direkt ein). Bis zur Verkündung gelten die alten Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung nach §§ 289b–289e bzw. 315b, 315c HGB – für große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherer mit mehr als 500 Mitarbeitern. Eine ESRS-Pflicht besteht bis dahin nicht; IDW und DRSC empfehlen aber, die ESRS freiwillig als Rahmenwerk zu nutzen.

Was ändert sich an den ESRS?

EFRAG hat im Dezember 2025 die Entwürfe der vereinfachten ESRS an die EU-Kommission übergeben: rund 61 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte, alle freiwilligen Datenpunkte gestrichen – insgesamt eine Reduktion von über 70 Prozent. Der delegierte Rechtsakt muss bis zum 17. September 2026 erlassen werden; nach der öffentlichen Konsultation des ESRS-2.0-Entwurfs im Mai 2026 strebt die Kommission die Annahme bereits für den Sommer 2026 an. Verpflichtende Anwendung ab Geschäftsjahr 2027, eine freiwillige frühere Anwendung schon für 2026 ist im Entwurf vorgesehen. Sektorspezifische ESRS kommen nicht mehr, und es bleibt dauerhaft bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) – die geplante Reasonable Assurance ist gestrichen.

Was bedeutet der Value-Chain-Cap für unsere Kundendatenprozesse?

Berichtspflichtige Unternehmen – auch Banken – dürfen von Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten keine Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, die über den freiwilligen KMU-Standard VSME hinausgehen; die Unternehmen haben ein ausdrückliches Verweigerungsrecht. ESG-Datenanfragen an Mittelstandskunden sollten deshalb am VSME ausgerichtet und standardisiert werden. Die verbleibenden Lücken – etwa für die Anforderungen der EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement – müssen über dokumentierte Schätzungen und Proxies geschlossen werden.

CSRD-Scope geklärt – und jetzt die Datenstrecke?

Wir prüfen Ihre Berichtspflicht nach den neuen Schwellen, stellen das ESRS-Datenpunkt-Mapping um und bauen die VSME-konformen Kundendatenprozesse.

Gerald Gnaegy - Geschäftsführer Regnova GmbH
Ihr Ansprechpartner

Gerald Gnaegy